Satzung

Satzung der Wählergruppe FutureforKempten
§ 1 Name, Zweck und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen „FutureforKempten“
  2. Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Einwohner/innen der STADT KEMPTEN deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner/innen zu fördern. Insbesondere will die Wählergruppe parteiunabhängig die politische Teilhabe Jugendlicher (U-25) unterstützen, die sich für eine konsequentere Klimaschutzpolitik einsetzen und die Förderungen des politischen Nachwuchses durch Beachtung des Rotationsprinzips verfolgen. Die Wählergruppe übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung aus. Die Wählergruppe kann sich ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele für eine Legislaturperiode festlegt.
  3. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in KEMPTEN.
    § 2 Mitgliedschaft und Beiträge
  4. Mitglied der Wählergruppe können alle Einwohner/innen der STADT KEMPTEN werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes BAYERN wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche bzw. elektronische Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austrittserklärung,
    b) Ausschluss, der vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss oder
    c) Tod.
  6. ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    a) wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Satzung oder gegen die Grundsätze oder gegen die Ordnung der Wählergruppe verstößt,
    b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
  7. Gegen den Beschluss nach Abs. 3 lit. a), der nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss zu entscheiden. Bis zur Entscheidung gilt der Betroffene als ausgeschlossen.
  8. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
  9. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es kann eine Beitragsordnung beschlossen werden.
    § 3 Organe der Wählergruppe
    Die Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    § 4 Mitgliederversammlung
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal innerhalb einer Legislaturperiode stattzufinden. Die Einberufung muss in schriftlicher bzw. elektronischer Form durch den Vorstand erfolgen. Die Einberufungsfrist muss mindestens 7 Tage betragen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen; sie kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge von einzelnen Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  13. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters (Kassierer) und deren Entlastung,
c) Aufstellung des Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahlen der STADT KEMPTEN unter Beachtung der Bestimmungen des Kommunalwahlrechts,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder),
e) Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe.

  1. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer wählen und ihre Berichte entgegennehmen.
  2. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
    § 5 Vorstand
  3. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von längstens 6 Jahren den Vorstand der Wählergruppe und bestimmt dabei auch über das Amt des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters (Kassierer). Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte im Amt.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, von denen jeder gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt ist.
  6. Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu fassen. Beschlüsse sind zu protokollieren.
    § 6 Auflösung der Wählergruppe
  7. Die Wählergruppe kann sich bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit auflösen.
  8. Etwa vorhandenes Vermögen bei Auflösung des Vereins ist durch 2 von der Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren förderungswürdigen Vereinen oder Institutionen zu übergeben.
    Geändert in der Mitgliederversammlung am 16.11.2019