Satzung
Satzung der Wählergruppe FutureforKempten
§ 1 Name, Zweck und Sitz
- Die Wählergruppe führt den Namen „FutureforKempten“.
- Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Einwohner*innen der Stadt Kempten (Allgäu), deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner*innen zu fördern. Insbesondere will die Wählergruppe parteiunabhängig die politische Teilhabe Jugendlicher unterstützen, die sich für zukunftsorientierte Politik einsetzen.
- Die Wählergruppe kann sich ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
- Die Wählergruppe übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung aus.
- Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Kempten (Allgäu).
§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglied der Wählergruppe können alle Einwohner*innen der Stadt Kempten werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche bzw. elektronische Aufnahmeerklärung beantragt. Der Vorstand behält sich innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung eine Ablehnung des Mitgliedsantrags vor.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung,
b) Ausschluss, der vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss oder
c) Tod. - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Satzung oder gegen die Grundsätze oder gegen die Ordnung der Wählergruppe verstößt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts. - Gegen den Beschluss nach 3. a), der nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss zu entscheiden. Bis zur Entscheidung gilt das betroffene Mitglied als ausgeschlossen.
- Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es kann eine Beitragsordnung beschlossen werden.
§ 3 Organe der Wählergruppe
Die Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal pro Jahr stattzufinden. Die Einberufung muss in schriftlicher bzw. elektronischer Form durch den Vorstand erfolgen. Die Einberufungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen; sie kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge von einzelnen Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es besteht die Möglichkeit, eine geheime Abstimmung zu bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters (Kassierer) und deren Entlastung,
c) Aufstellung des Wahlvorschlages für die Stadtratswahlen der Stadt Kempten (Allgäu) unter Beachtung der Bestimmungen des Kommunalwahlrechts,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe. - Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer*innen wählen und ihre Berichte entgegennehmen.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von längstens 2 Jahren den Vorstand der Wählergruppe und bestimmt dabei auch über das Amt der beiden Vorsitzenden und des*der Schatzmeisters*in (Kassierer*in); die mit bestimmten Aufgabengebieten betraut werden können. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte im Amt.
- Bei der Wahl des Vorstandes gelten § 6 2. und § 7 2.
- Alle Mitglieder des Vorstandes sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
- Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 6 Förderung von FLINTA
- Die politische Willensbildung von FLINTA (Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Menschen) ist aktiv zu fördern; keine Personen sollen diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit behindert werden.
- Bei der Wahl des Vorstandes, einer Liste oder anderer Gremien sollen mindestens die Hälfte der Plätze auf FLINTA entfallen; bei hierarchischen Listen soll eine ausgeglichene Aufstellung von Geschlechtern angestrebt werden.
- Falls der Vorstand oder ein anderes Gremium nach 2. nicht zu Stande kommen würde, können weniger FLINTA gewählt werden, sofern alle anwesenden FLINTA zustimmen. Falls keine FLINTA anwesend sind, wird die Wahl vertagt.
§ 7 Förderung von jungen Menschen
- Die politische Willensbildung von jungen Menschen unter 27 Jahren (nach § 7 (4) SGB VIII) ist aktiv zu fördern.
- Bei der Wahl des Vorstandes, einer Liste oder anderer Gremien soll jungen Menschen der Vorrang gewährt werden, um den Zweck der Wählergruppe zu erfüllen.
§ 8 Auflösung der Wählergruppe
- Die Wählergruppe kann sich bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit auflösen.
- Etwa vorhandenes Vermögen bei Auflösung des Vereins ist durch 2 von der Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren förderungswürdigen Vereinen oder Institutionen, die dem Zweck der Wählergemeinschaft dienen, zu übergeben.
§ 9 Salvatorische Klausel
Im Falle juristischer Unrichtigkeiten bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 10 Änderungen
Beschluss und Änderung dieser Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 27.09.2025